Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung nach dem Austritt aus der kath. Kirche (Aktenzeichen 2 AZR 196/22) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Die Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden und wird Rechtssicherheit herstellen.
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