MAV-Sitzungen im Videoformat künftig unabhängig von einem „unabwendbaren Ereignis“ möglich

Mit Wirkung zum 01.04.2022 wird eine Änderung des § 14 Abs. 4 MAVO in Kraft gesetzt. Die Teilnahme einzelner oder aller MAV-Mitglieder an der MAV-Sitzung mittels „neuer Informations- und Kommunikationstechnologien“ wird unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch unabhängig von einem „unabwendbaren Ereignis“ (Corona-Pandemie) möglich sein. Außerdem wurden die Bestimmungen zum Thema Kurzarbeit in den §§ 36 und 38 verlängert. Die neuen Regelungen gelten zunächst bis zum 31.03.2024.
Download: Neue MAVO-Regelungen ab 01.04.2022
Die aktualisierte MAVO ist ist ab sofort auch unter dem Menüpunkt „Arbeitsrechtliche Hilfen“ abrufbar.

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