Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung zum 01.01.2021

Zum 01.01.2021 wurde die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) im § 10 Absatz 1 und im § 11a Absatz 3 geändert.
Die Änderungen ermöglichen MAVen aus Einrichtungen mit bis zu 50 Mitarbeitenden auf das Wahlverfahren gem. §§ 9 – 11 MAVO zu wechseln. Damit kann die während der Corona-Pandemie ggf. schwierig durchzuführende Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren vermieden werden. Außerdem wird in § 10 (1) die Bildung einer MAV in Einrichtungen, die aktuell über keine MAV verfügen, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erleichtert.
Die Änderungen wurden im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 12/2020 unter der Nummer 102 veröffentlicht: Download Amtsblatt Nr. 12/2020
Im Bereich „Arbeitsrechtliche Hilfen“ wurden auf dieser Homepage zudem der MAVO-Fließtext und das MAVO-Heft aktualisiert und stehen zum Download bereit.

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